Feststellungsverfahren

  1. Einheitsgrundsatz

Bei der Steuerfestsetzung werden gem. § 157 Abs. 2 AO typischerweise sämtliche Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt. Dies vereinfacht das Verfahren sowohl für den Stpfl. als auch für das FA: Der Stpfl. gibt die eine (ESt-)Erklärung ab, bei „seinem“ FA „um die Ecke“ (Wohnsitz-FA). Darin führt er dem Vordruck entsprechend sämtliche Umstände auf, die steuerrelevant sind. Es macht für ihn keinen Unterschied, um welche Einkunftsart es sich handelt usw. Spiegelbildlich ist nur 1 FA tätig, das sich mit den gesamten Besteuerungsgrundlagen auseinandersetzt, daher jederzeit über sämtliche Umstände informiert ist. In der Folge gibt es auch nur einen VA (ESt-Bescheid), gegen den der Stpfl. ggf. Einwendungen erheben muss (Rechtsbehelf, Änderung usw.), und mit denen sich das allein zuständige FA auseinandersetzen kann. Dabei steht die Steuerfestsetzung als solche im Vordergrund und kann ggf. durch Rechtsbehelf angefochten werden. Die einzelnen Besteuerungsgrundlagen sind nur unselbständiger (Begründungs-)Teil des Steuerbescheids, sind also isoliert nicht anfechtbar.

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